AKTUELLES VON UND ÜBER UNS

In dieser Rubrik berichten wir über von uns anwaltlich begleitete Verfahren und aktuelle Rechtsentwicklungen. Soweit die Beiträge vor dem 1. Juli 2024 datieren, sind sie von den Gründungspartner*innen der MW Mittelstein Legal in ihrer vorherigen Tätigkeit bei den Mohr Rechtsanwälten verantwortet. Sie finden hier zudem Berichte über uns sowie aktuelle Mitteilungen über die Entwicklungen und Neuerungen in unserer Kanzlei MW Mittelstein Legal.

Normenkontrollklage gegen Bebauungsplan vor dem OVG Hamburg erfolgreich

Mit Urteil vom 04.09.2025 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dem Antrag der von uns vertretenen Antragsteller stattgegeben und den Bebauungsplan Bahrenfeld Nr. 68 für unwirksam erklärt.

Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan sah die Bebauung eines Blockinnenbereichs mit drei viergeschossigen Gebäuden nebst Staffelgeschoss vor. Zuvor wurde der Innenhof im Wesentlichen als Garten- und Parkplatzfläche genutzt.

Der erkennende Senat hielt den Bebauungsplan sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen für rechtsfehlerhaft:

In formeller Hinsicht bemängelte er, dass eine zwingende telefonische Terminabsprache zur Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen – trotz der COVID-19 Pandemie, gegen § 3 Abs. 2 S.2 BauGB a.F. verstoße. Denn dies stelle eine erhebliche Erschwernis für den einzelnen Bürger dar. Als milderes Mittel wäre insbesondere die unverbindliche Bitte der vorherigen Terminabsprache in Betracht gekommen.

Materiell-rechtlich kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Baugebietsgliederung im Teilgebiet WA 2 fehlerhaft war und darüber hinaus eine fehlerhafte Abwägung zugrunde lag.

Im WA2 schloss die Antragsgegnerin sämtliche für das allgemeine Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aus. Eine städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 5 BauNVO konnte der Senat nicht erkennen.

Darüber hinaus befand der erkennende Senat in der Weisung des Hamburgischen Senats an das zuständige Bezirksamt Altona:

„das eingeleitete Bebauungsplanverfahren Bahrenfeld 68 mit dem Ziel der Schaffung von Planrecht für eine Wohnbebauung (viergeschossig plus Staffelgeschoss, vgl. anliegende Entwurfsskizze) im Innenhof Leverkusenstraße / Stresemannstraße / Schützenstraße / Ruhrstraße zügig mit Priorität durchzuführen und den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.“

einen Abwägungsausfall. Die Auslegung der Weisung ergebe, dass der Inhalt für die Leitung des Bezirksamts verbindlich war. Die Detailliertheit der Weisung zeige den Willen des Senats der Antragsgegnerin, die Art der Bebauung und die Geschosshöhe verbindlich vorzugeben und die Bezirksamtsleitung inhaltlich insoweit abwägungsfehlerhaft zu binden. Zwar stehe dem Senat der Antragsgegnerin ein Weisungsrecht gemäß § 1 Abs. 4 VwBehG zu. Dieses sei aber an die materiell-rechtlichen Vorgaben des BauGB gebunden. Die mit der bindenden Verweisung vorweggenommene Entscheidung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Abwägung.

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich. Zum einen konkretisiert es die Maßstäbe der städtebaulichen Rechtfertigung der Abweichung von allgemein zulässigen Nutzungsarten, die in den §§ 2-9, 13,13a BauNVO vorgesehen sind (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Zum anderen setzt es sich dezidiert mit der – grundsätzlich verwaltungsinternen – Weisung und deren Anforderungen auseinander.

Es wäre wünschenswert, dass die FHH die Entscheidung bei künftigen Planungen berücksichtigt. Denn das OVG hat ausdrücklich klargestellt, dass mit dem Urteil nicht die „grundsätzliche Unmöglichkeit“ einer nachverdichtenden Bauleitplanung zementiert werden solle.

Erfolgreiche Normenkontrolle

Mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 1 KN 3/20) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag eines von uns vertretenen Eigentümers stattgegeben und den Bebauungsplan Nr. 14 der Gemeinde Kasseedorf für unwirksam erklärt.

Das Gericht bestätigte unsere Kritik an dem Bebauungsplan und hielt diesen aus mehreren Gründen für unwirksam:

  • Artenschutz: Der Bebauungsplan ließ keine gesicherte Prognose zu, dass artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen seien. Insbesondere fehlte eine rechtlich abgesicherte Umsetzung sogenannter CEF-Maßnahmen (Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten). Damit war die Planung nicht vollzugsfähig und es fehlte ihm die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
  • FFH-Vorprüfung: Die durchgeführte Vorprüfung wurde vom Gericht als nicht nachvollziehbar beurteilt. Grund war eine nicht schlüssige und veraltete Datengrundlage sowie eine unvollständige Betrachtung möglicher Wirkprozesse.
  • Abwägungsfehler: Die Planung verstieß gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots: Die Gemeinde habe den Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stehe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Es kann hier eingesehen werden.

Über den konkreten Fall hinaus enthält das Urteil auch grundsätzliche Hinweise zur Aktualität von naturschutzfachlichen Bestandsdaten. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer solcher Daten, jedoch haben sich in der Fachpraxis fünf Jahre als grobe Richtlinie etabliert. Das Gericht betont, dass stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Dabei sind u. a. folgende Fragen entscheidend:

  • Haben sich im Planungsraum strukturelle Veränderungen ergeben?
  • Gibt es neue Erkenntnisse zur Bestandsentwicklung relevanter Arten? Gibt es Anhaltspunkte für ein Neuauftreten von Arten?
  • Haben sich rechtliche oder fachliche Rahmenbedingungen verändert?

Ist die Datengrundlage älter als fünf Jahre, sollte jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung erfolgen.

Denkmalverein Hamburg als Umweltverband anerkannt

Der Denkmalverein Hamburg e.V. ist von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) als Umweltverband gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt worden. Damit ist das Verwaltungsgerichtsverfahren (Az. 11 K 4993/22) abgeschlossen.

Der Anerkennung war ein längerer Rechtsweg vorausgegangen. Nach der Ablehnung unseres ursprünglichen Antrags haben wir zunächst das Widerspruchsverfahren geführt und anschließend Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Einsatz für den Denkmalschutz auch als Förderung von Umweltschutz im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG zu werten ist. Wir haben dies bejaht und auf die europarechtliche Auslegung des Umweltbegriffs verwiesen, insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie (UVP-Richtlinie), die auch den Schutz von Kulturgütern umfasst.

Nach einem Hinweis des Gerichts, auf die jüngste Rechtsprechung “wonach der Denkmalschutz – so wie mit der Klage vorgetragen – Teil eines weit auszulegenden Umweltschutzbegriffes sein dürfte“ hat die zuständige Behörde ihre Entscheidung überdacht und dem Antrag auf Anerkennung entsprochen.

Mit der Anerkennung erhält der Denkmalverein Hamburg nun die Möglichkeit, im Rahmen des Verbandsklagerechts denkmalrechtliche Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Mitteilung des Denkmalvereins Hamburg.

MW Mittelstein Legal beim Baurechtsforum Nord des vhw

Am 8. und 9. Mai findet das Baurechtsforum Nord des vhw in Hannover statt. Unsere Partnerin Elena Olbers (geb. Wurster) hält dort einen Vortrag zum Thema „Windenergie in der Bauleitplanung – aktuelle Herausforderungen“.

Weitere Informationen finden Sie im Flyer oder auf der Homepage des vhw.

MW Mittelstein Legal auf dem Hamburger Vergabetag 2025

Unsere Partnerin Elena Olbers (geb. Wurster) veranstaltet am Hamburger Vergabetag 2025 gemeinsam mit der Kollegin Gritt Diercks-Oppler einen Workshop zum Thema: Interkommunale Zusammenarbeit unter Beteiligung Privater – wie geht das?“

Der Hamburger Vergabetag findet am 30. und 31.01.2025 statt. Dort trifft sich die Beschaffungs-Community, um sich über aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht und innovative Beschaffungsstrategien auszutauschen.

Nähere Infos finden Sie hier

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