Erfolgreiche Normenkontrolle

Mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 1 KN 3/20) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag eines von uns vertretenen Eigentümers stattgegeben und den Bebauungsplan Nr. 14 der Gemeinde Kasseedorf für unwirksam erklärt.

Das Gericht bestätigte unsere Kritik an dem Bebauungsplan und hielt diesen aus mehreren Gründen für unwirksam:

  • Artenschutz: Der Bebauungsplan ließ keine gesicherte Prognose zu, dass artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen seien. Insbesondere fehlte eine rechtlich abgesicherte Umsetzung sogenannter CEF-Maßnahmen (Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten). Damit war die Planung nicht vollzugsfähig und es fehlte ihm die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
  • FFH-Vorprüfung: Die durchgeführte Vorprüfung wurde vom Gericht als nicht nachvollziehbar beurteilt. Grund war eine nicht schlüssige und veraltete Datengrundlage sowie eine unvollständige Betrachtung möglicher Wirkprozesse.
  • Abwägungsfehler: Die Planung verstieß gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots: Die Gemeinde habe den Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stehe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Es kann hier eingesehen werden.

Über den konkreten Fall hinaus enthält das Urteil auch grundsätzliche Hinweise zur Aktualität von naturschutzfachlichen Bestandsdaten. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer solcher Daten, jedoch haben sich in der Fachpraxis fünf Jahre als grobe Richtlinie etabliert. Das Gericht betont, dass stets eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Dabei sind u. a. folgende Fragen entscheidend:

  • Haben sich im Planungsraum strukturelle Veränderungen ergeben?
  • Gibt es neue Erkenntnisse zur Bestandsentwicklung relevanter Arten? Gibt es Anhaltspunkte für ein Neuauftreten von Arten?
  • Haben sich rechtliche oder fachliche Rahmenbedingungen verändert?

Ist die Datengrundlage älter als fünf Jahre, sollte jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung erfolgen.

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