EuGH bestätigt Haftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts für Umweltschäden

Zwischenerfolg für die Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt

Der EuGH hat in seinem Urteil zum Verfahren um die Umweltschäden an der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt heute sein grundlegendes Urteil verkündet. Er bestätigt zunächst die bereits beim OVG Schleswig erstrittene Rechtsauffassung zum Umfang der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie. Der EuGH hält ausdrücklich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts für Umweltschäden haftbar, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Auch die vom BVerwG vorgelegten Fragen zu den gesetzlichen Ausnahmen von der Umwelthaftung für Biodiversitätsschäden nach § 19 Abs. 5 BNatSchG beantwortet der EuGH im Sinne einer Stärkung des europäischen Naturschutzrechts. Nach dieser Ausnahme kann ein Biodiversitätsschaden bei nachteiligen Abweichungen entfallen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete stehen und als normal anzusehen sind oder der früheren Bewirtschaftungsweise entsprechen. Zunächst bestätigt der EuGH die von den Klägern vertretene Auffassung, dass diese Vorschriften zwingend eng auszulegen sind. Der Begriff der „normalen“ Bewirtschaftung gelte auch bei der Bewertung einer „früheren“ Bewirtschaftungsweise. Um unter den Begriff der „normalen“ Bewirtschaftung fallen zu können, muss die Maßnahme mit den der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie zugrunde liegenden Zielen und insbesondere mit der allgemein anerkannten landwirtschaftlichen Praxis vereinbar sein. Eine Ausnahme von der Haftung für Biodiversitätsschäden kann daher nur für eine Bewirtschaftung in Frage kommen, wenn diese die Ziele des europäischen Naturschutzrechts achtet.

Weitergehende Informationen finden Sie unter https://schleswig-holstein.nabu.de/politik-undumwelt/verbandsbeteiligung/beteiligungs-und-klageverfahren/eiderstedt.html.

Hamburg, den 9. Juli 2020
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Jan Mittelstein, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Bau- und Architektenrecht

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