Erfolgreiche Anfechtung eines Umlegungsbeschlusses zur Neuordnung landwirtschaftlicher Flächen

Fehlende Privatnützigkeit eines Umlegungsverfahrens

Die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Hannover hat mit Urteil vom 17.08.2020 den streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss einer niedersächsischen Gemeinde aufgehoben.

Die von uns vertretenen Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe und hatten sich gegen die mit der Umlegung beabsichtigte Neuordnung ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Realisierung der bauleitplanerisch beabsichtigten Ausweisung eines Gewerbegebiets gewehrt.

Das Gericht folgte der Auffassung der Antragsteller, wonach es dem Umlegungsverfahren an der erforderlichen Privatnützigkeit fehle. Es hob den Umlegungsbeschluss dementsprechend wegen Zweckverfehlung auf. Denn die Umlegung als Inhaltsbestimmung des grundrechtlich geschützten Eigentums sei – entgegen der fremdnützigen Enteignung – durch ihre Privatnützigkeit geprägt. Die mit der Einleitung des Umlegungsbeschlusses verfolgte zweckmäßige Neuordnung der Grundstücke müsse folglich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer dienen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke bereits für die Nutzung als Ackerflächen zweckmäßig gestaltet seien. Die mit der Bauleitplanung beabsichtigte Neuordnung zur Ausweisung als Gewerbeflächen bringe den Antragstellern keinen Nutzen, sondern schade diesen in wirtschaftlicher Hinsicht existenziell. Der

Umlegungsbeschluss war infolgedessen aufgrund seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Hamburg, den 18. August 2020
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Elena Wurster
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Scroll to top