Der Denkmalverein Hamburg e.V. ist von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) als Umweltverband gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt worden. Damit ist das Verwaltungsgerichtsverfahren (Az. 11 K 4993/22) abgeschlossen.
Der Anerkennung war ein längerer Rechtsweg vorausgegangen. Nach der Ablehnung unseres ursprünglichen Antrags haben wir zunächst das Widerspruchsverfahren geführt und anschließend Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Einsatz für den Denkmalschutz auch als Förderung von Umweltschutz im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG zu werten ist. Wir haben dies bejaht und auf die europarechtliche Auslegung des Umweltbegriffs verwiesen, insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie (UVP-Richtlinie), die auch den Schutz von Kulturgütern umfasst.
Nach einem Hinweis des Gerichts, auf die jüngste Rechtsprechung “wonach der Denkmalschutz – so wie mit der Klage vorgetragen – Teil eines weit auszulegenden Umweltschutzbegriffes sein dürfte“ hat die zuständige Behörde ihre Entscheidung überdacht und dem Antrag auf Anerkennung entsprochen.
Mit der Anerkennung erhält der Denkmalverein Hamburg nun die Möglichkeit, im Rahmen des Verbandsklagerechts denkmalrechtliche Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie in der ausführlichen Mitteilung des Denkmalvereins Hamburg.