Mit Urteil vom 04.09.2025 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dem Antrag der von uns vertretenen Antragsteller stattgegeben und den Bebauungsplan Bahrenfeld Nr. 68 für unwirksam erklärt.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan sah die Bebauung eines Blockinnenbereichs mit drei viergeschossigen Gebäuden nebst Staffelgeschoss vor. Zuvor wurde der Innenhof im Wesentlichen als Garten- und Parkplatzfläche genutzt.
Der erkennende Senat hielt den Bebauungsplan sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen für rechtsfehlerhaft:
In formeller Hinsicht bemängelte er, dass eine zwingende telefonische Terminabsprache zur Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen – trotz der COVID-19 Pandemie, gegen § 3 Abs. 2 S.2 BauGB a.F. verstoße. Denn dies stelle eine erhebliche Erschwernis für den einzelnen Bürger dar. Als milderes Mittel wäre insbesondere die unverbindliche Bitte der vorherigen Terminabsprache in Betracht gekommen.
Materiell-rechtlich kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Baugebietsgliederung im Teilgebiet WA 2 fehlerhaft war und darüber hinaus eine fehlerhafte Abwägung zugrunde lag.
Im WA2 schloss die Antragsgegnerin sämtliche für das allgemeine Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aus. Eine städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 5 BauNVO konnte der Senat nicht erkennen.
Darüber hinaus befand der erkennende Senat in der Weisung des Hamburgischen Senats an das zuständige Bezirksamt Altona:
„das eingeleitete Bebauungsplanverfahren Bahrenfeld 68 mit dem Ziel der Schaffung von Planrecht für eine Wohnbebauung (viergeschossig plus Staffelgeschoss, vgl. anliegende Entwurfsskizze) im Innenhof Leverkusenstraße / Stresemannstraße / Schützenstraße / Ruhrstraße zügig mit Priorität durchzuführen und den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.“
einen Abwägungsausfall. Die Auslegung der Weisung ergebe, dass der Inhalt für die Leitung des Bezirksamts verbindlich war. Die Detailliertheit der Weisung zeige den Willen des Senats der Antragsgegnerin, die Art der Bebauung und die Geschosshöhe verbindlich vorzugeben und die Bezirksamtsleitung inhaltlich insoweit abwägungsfehlerhaft zu binden. Zwar stehe dem Senat der Antragsgegnerin ein Weisungsrecht gemäß § 1 Abs. 4 VwBehG zu. Dieses sei aber an die materiell-rechtlichen Vorgaben des BauGB gebunden. Die mit der bindenden Verweisung vorweggenommene Entscheidung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Abwägung.
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich. Zum einen konkretisiert es die Maßstäbe der städtebaulichen Rechtfertigung der Abweichung von allgemein zulässigen Nutzungsarten, die in den §§ 2-9, 13,13a BauNVO vorgesehen sind (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Zum anderen setzt es sich dezidiert mit der – grundsätzlich verwaltungsinternen – Weisung und deren Anforderungen auseinander.
Es wäre wünschenswert, dass die FHH die Entscheidung bei künftigen Planungen berücksichtigt. Denn das OVG hat ausdrücklich klargestellt, dass mit dem Urteil nicht die „grundsätzliche Unmöglichkeit“ einer nachverdichtenden Bauleitplanung zementiert werden solle.