Novellierung des BauGB 2024: „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“

Die bereits seit längerem erwartete BauGB-Novelle als „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ nimmt mit Vorlage des Kabinettsentwurfs vom 03.09.2024 nunmehr konkretere Formen an.

In erster Linie wird hierdurch die gemeindliche Planungshoheit durch die Schaffung erweiterter Planungsinstrumente gestärkt.

Denn im Fokus steht die sogenannte Leipzig-Charta, die eine Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit zum Ziel hat. Dabei nimmt sie vor allem die drei Dimensionen der nachhaltigen Stadtentwicklung, eine gerechte, grüne und produktive Stadt in den Blick (§ 1b Abs. 1 Ref-E BauGB). Zugleich soll der nach wie vor angespannten Wohnungsmarktlage in urbanen Gebieten effizienter abgeholfen werden können. Auch die Beschleunigungsintention des Gesetzgebers macht vor dem BauGB nicht Halt. Ziel ist es, dass zwischen dem Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Veröffentlichung des Bebauungsplans nicht mehr als 12 Monate liegen sollen (§ 4b Ref-E BauGB).

Die kommunale Handlungsfähigkeit wird unter anderem durch die Erweiterung des Katalogs der kommunalen Vorkaufsrechte gestärkt. Der neue § 24 Abs. 2a Ref-E BauGB stellt die Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft nunmehr dem Grundstückserwerb gleich (sog. „Share Deals“). Dabei muss die Ausübung des Vorkaufsrechts aber weiterhin ihre Rechtfertigung im Wohl der Allgemeinheit begründen. Dies kann auch in der Deckung des Wohnbedarfs in der jeweiligen Kommune liegen.

Der neu gefasste § 176a Ref-E BauGB ermächtigt die Gemeinde zum Beschluss eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts, welches der Stärkung der dreifachen Innenentwicklung (Leipzig-Charta) dient.

Zugleich werden Erleichterungen bei der Innenentwicklung eingeführt, die eine schnellere Nachverdichtung zum Ziel haben. Dies nicht nur in erklärten Gebieten mit „angespannter Wohnungsmarktlage“. Mit der Änderung des § 34 Abs. 3a Ref-E BauGB kann künftig auch bei Errichtung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken bezüglich des Maßes vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden. Dies bezweckt die Erleichterung der Nachverdichtung, insbesondere die Möglichkeit der Aufstockung von Bestandsgebäuden. Dies dürfte insbesondere für Investoren beziehungsweise Bauwillige von Interesse sein.

Schließlich soll den ökologischen Veränderungen unserer Zeit mit der Implementierung weiterer Instrumente zum Schutz des Klimas Rechnung getragen werden. Neben der bereits bestehenden Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei der Vorhabenzulassung werden den Gemeinden weitere Instrumente an die Hand gegeben, wie etwa Vorkaufsrechte, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und städtebauliche Gebote (§ 191a Ref-E BauGB). § 34 Abs. 1 S. 3 Ref-E BauGB schafft die Möglichkeit, ergänzende Anforderungen, die der Klimaanpassung dienen, an ein Vorhaben nach Satz 1 zu stellen.

Ob der Entwurf in dieser Form geltendes Recht wird und der von der Bundesregierung sogenannte „Bau-Turbo-Pakt“ damit um einen weiteren Baustein ergänzt wird, bleibt abzuwarten.

Den Link zum Referentenentwurf finden Sie hier.

 

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