Kläger einigen sich nach Sieg beim OLG Hamburg
Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Freien und Hansestadt Hamburg war eine abgelehnte Fällgenehmigung für eine Rotbuche. Diese hinderte ein genehmigtes Bauvorhaben der Kläger derart, dass eine bauliche Ausnutzung des Grundstücks nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht Hamburg verpflichtete das Bezirksamt daher auf die von uns erhobene Klage mit Urteil vom 16.10.2017 (Az. 7 K 4333/15) zur Erteilung der beantragten Fällgenehmigung. Es ging von einer Ermessensreduktion auf Null aus, so dass alle anderen Entscheidungen ermessensfehlerhaft gewesen wären.
Mit der beim Landgericht Hamburg anhängig gemachten Amtshaftungsklage begehrten die Kläger Schadensersatz für die Erhöhung der Baukosten, die während der Verfahrensdauer zur Erteilung der Fällgenehmigung eingetreten waren. Das Landgericht Hamburg sprach am 23.06.2021 (Az. 336 O 53/19) ein Grundurteil und stellte fest, dass die Amtshaftungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die Amtspflichtverletzung stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts fest. Die drittbezogene Amtspflicht sei von den Amtsträgern der FHH auch schuldhaft, nämlich fahrlässig begangen worden. Bei der Prüfung der Fällgenehmigung seien nicht alle bei einer sorgfältigen Ermessensentscheidung nach § 4 HmbBaumSchV zu berücksichtigenden Umstände zutreffend berücksichtigt worden. Die konkrete Höhe des Schadensersatzes blieb dem Betragsverfahren vorbehalten. Die von der Freien und Hansestadt Hamburg eingelegte Berufung gegen das Grundurteil blieb erfolglos. Das OLG Hamburg erteilte am 17.01.2022 (Az. 1 U 98/21) einen ausführlichen Hinweisbeschluss, dass es die Berufung zurückzuweisen beabsichtige, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es führte dabei ausführlich aus, warum das Urteil des Landgerichts richtig sei. Die FHH nahm darauf hin die Berufung gegen das Grundurteil zurück. Im Rahmen des sodann wieder begonnen Betragsverfahren beim Landgericht Hamburg zur Feststellung des konkreten Schadens haben wir uns nun für die Kläger mit der Freien und Hansestadt Hamburg auf einen angemessenen Vergleich verständigt.
Hamburg, den 08.Mai 2023
Für die Mohr Rechtsanwälte:
Jan Mittelstein, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Bau- und Architektenrecht